22.10.2013 - außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers - Beginn der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht

 

Urteil des Bundesgerichtshof vom 09.04.2013, Az. II ZR 273/11

 

Mit seinem Urteil vom 09.04.2013, Az. II ZR 273/11, bestätigt der Bundesgerichtshof, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst in Gang gesetzt wird, wenn das für die Kündigung zuständige Gremium positive Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachen erlangt hat.  Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Gesellschaft, als Arbeitgeber, im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers.


Vorliegend war der außerordentlich fristlos gekündigte Kläger seit 2002 Geschäftsführer der beklagten GmbH, welche alleinige Gesellschafterin die S.D. mbH ist, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Stadtsparkasse D ist. Bis 2003 war der Kläger auch Geschäftsführer der S.D. mbH. In dieser Funktion schloss er einen Beratervertrag mit dem Kommunalpolitiker M ab, der sich im Nachhinein als Scheinvertrag entpuppte. Anfang  2004 wurde der Vertrag mit M einvernehmlich aufgehoben. Dieser - wie sich später herausstellte - Scheinvertrag mit M, stellt den Grund für die außerordentliche Kündigung des Beklagten gem. § 626 Abs. 2 BGB am 16.Februar 2009 dar. Der Kläger brachte jedoch vor, die Gesellschaft hätte Anfang  2004 mit der Aufhebung des Scheinvertrags, bereits von allen für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Folglich wäre die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen.


Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Um diese Frist zum Laufen zu bringen, ist jedoch nicht nur die positive Kenntnis einer von der Gesellschaft zur Kündigung bevollmächtigten Person (etwa ein Vorstandsmitglied) ausreichend, sondern vielmehr die des für die Kündigung maßgeblichen Gremiums, also die Gesellschafterversammlung. Zwar kann die Befugnis den Anstellungsvertrag zu kündigen auf eine einzelne Person beschränkt werden, wovon auch hier Gebrauch gemacht wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass für den Beginn der Zweiwochenfrist allein die Kenntnis der bevollmächtigten Person (im vorliegenden Fall: ein Vorstandsmitglied) von Bedeutung ist.


Die Gesellschafterversammlung hat positive Kenntnis in diesem Sinne, wenn den ihr angehörenden Gesellschaftern alle Tatsachen bekannt gemacht wurden, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses von Bedeutung sind. Kennenmüssen oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen jedoch nicht, um die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Folglich ist auch die bloße Kenntnis von der Existenz des Beratervertrages nicht ausreichend, um die Zweiwochenfrist in Gang zu setzen. Es bestand auch keine Pflicht die Tatsachen zu ermitteln, welche für die Kündigung maßgeblich waren.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Leichtle, LL.M.