29.10.2013 - Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für die KG erfolgt nach allgemeinen Organhaftungsgrundsätzen

Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht

Besprechung: Urteil des Bundesgerichthofs vom 18. Juni 2013 AZ. II ZR 86/11

Der Bundesgerichtshof  hat mit Urteil vom 18. Juni 2013 AZ. II ZR 86/11 entschieden, dass wenn „die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht”, der Geschäftsführer der GmbH auch der KG gegenüber nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für pflichtwidriges Verhalten haftet.

 

Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eines Musikfonds in Form einer GmbH & Co. KG. Die einzige Aufgabe dieser Komplementär-GmbH war es, die Führung der Geschäfte der KG zu übernehmen. Der Beklagte schloss mit einer Rechtsanwaltskanzlei eine Honorarvereinbarung, welche erheblich über die normale gesetzliche Vergütung hinausgeht. Bereits vor Abschluss der Vereinbarung ist ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, nachdem die KG nur die gesetzliche Vergütung schuldet. Der Insolvenzverwalter der KG nahm später den Beklagten nach §43 Abs. 2 GmbHG in Höhe der Differenz als Schadensersatz in Anspruch.

 

Nach § 43 Absatz 2 GmbHG haftet der GmbH-Geschäftsführer, wenn er die ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten verletzt. Eine Haftung nach dem GmbHG besteht normalerweise nur gegenüber der GmbH selbst. Der BGH bestätigt jedoch die herrschende Auffassung, wonach der Geschäftsführer einen Komplementär-GmbH der KG nach den gleichen Regeln haftet, die auch im Verhältnis zur GmbH bestehen. Dies ist jedenfalls immer dann gegeben „wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht.” Das lässt sich aber nicht aus dem Dienstverhältnis zwischen Geschäftsführer und der GmbH herleiten, sondern vielmehr aus seinem organschaftlichen Verhältnis.

 

Die Entscheidung des BGH ist nicht überraschend, sondern konsequent und bestätigt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Daraus resultiert die völlige Gleichstellung der Haftung des Geschäftsführers  gegenüber der GmbH mit der Haftung gegenüber der KG, nicht nur für den Grund der Haftung, sondern auch für die Möglichkeiten der Exkulpation, wenn er auch die Führung der Geschäfte der KG übernimmt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Omari, LL.M.