26.08.2015 - Betriebliche Übung auch bei dreimalig wiederholter Sonderzahlung in abweichender Höhe

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht

Besprechung: Urteil des BAG v. 13.05.2015, Az. 10 AZR 266/14

Dem Urteil vom 13.05.2015 liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Arbeitgeber hatte über einem Zeitraum von drei Jahren hinweg, bis einschließlich 2009, vorbehaltslos jeweils zum Jahresende eine als „Sonderzahlung“ bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer geleistet. Im Jahr 2010 weigerte sich der Arbeitgeber eine erneute Sonderzahlung an den Arbeitnehmer auszuschütten. Der Arbeitnehmer forderte daraufhin eine Sonderzahlung in Höhe der Zahlung des vorangehenden Jahres (2009).

Das BAG entschied nun, dass auch in der Leistung einer Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe (!) über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg  ein verbindliches Angebot auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung durch den Arbeitgeber bestünde, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt.

Es gilt der Grundsatz, dass eine betriebliche Übung durch eine gleichartige, wiederholte Praxis eines bestimmten Verhaltens des Arbeitsgebers entsteht. In dem wiederholten Verhalten ist ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers zu sehen, welches der Arbeitnehmer stillschweigend annimmt. In der Vergangenheit wurde dieser Grundsatz so verstanden, dass ein verbindliches Angebot nur dann vorliege, wenn die Höhe, bzw. die (Berechnungs-) Parameter der jeweiligen Leistung drei Zeitintervalle (regelmäßig Jahre) in Folge identisch waren. Es wurde davon ausgegangen, dass die Veränderung der Höhe bzw. die Änderung der (Berechnungs-) Parameter das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern könne. Das BAG kommt zu einer anderen Wertung und stellt diese Frage in seinem Urteil überraschend klar. Dies hat große Auswirkungen für viele Unternehmen und dürfte zu einer maßgeblichen Änderung der bislang in vielen Unternehmen durchgeführten Sonderzahlungspraxis führen.

Fazit:

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, zukünftig auf die Zahlung von freiwilligen Sonderleistungen besonderes Augenmerk zu legen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass nicht drei Jahre hintereinander freiwillige gleichartige Leistungen - unabhängig von der jeweiligen Höhe der Leistung - erbracht werden,- will man nicht Gefahr laufen, eine ungewollte betriebliche Übung zu installieren.

Lediglich am Rande sei erwähnt, dass in diesem Punkt eine für die Arbeitnehmerschaft negative Auswirkung des Urteils deutlich wird. Der verständige Arbeitgeber wird sich, bedingt durch diese neue Rechtsprechung, zwangsläufig mehr Gedanken darüber machen, ob und wann er überhaupt freiwillige Leistungen seinen Mitarbeitern zukommen lassen will. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zu einer deutlich zurückhaltenderen Ausschüttung von freiwilligen Leistungen durch Unternehmen führen wird, da sich diese noch stärker als bisher der Gefahr einer kaum reversiblen betrieblichen Übung ausgesetzt sehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Leichtle, LL.M.