Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB

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Handelsvertreter, Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter haben nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung des Unternehmers. Damit wird ausgeglichen, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters auch nach seinem Ausscheiden zugunsten des Unternehmers nachwirkt. So kann der Unternehmer weiterhin vom Kundenstamm des Handelsvertreters profitieren und an laufenden Verträgen verdienen.

Der Ausgleichsanspruch kann eine erhebliche Höhe haben, so dass es sich praktisch immer lohnt, professionelle Hilfe bei der Geltendmachung in Anspruch zu nehmen. Doch dazu später mehr.

Voraussetzung für den Anspruch ist zunächst eine selbstständige und hauptberufliche Tätigkeit als Handelsvertreter. Es müssen jedoch auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Das Vertragsverhältnis muss beendet sein. Dies geschieht normalerweise durch Kündigung, wobei auch andere Konstellationen denkbar sind (z.B. der Anspruch der Erben eines Handelsvertreters nach dessen Tod). Ein Anspruch besteht aber z.B. dann nicht, wenn der Handelsvertreter ohne Grund selbst gekündigt hat, wenn der Unternehmer aus wichtigen Grund kündigen durfte (außerordentlich). An dieser Stelle muss jeder Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt geprüft werden.
  • Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile haben. In der Praxis ist darunter das Folgegeschäft im weitesten Sinne zu verstehen. Für Versicherungsvertreter gelten die Sonderregeln des § 89b Abs. 5 HGB.
  • Die Zahlung eines Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen. Durch diese recht unbestimmte Anforderung erhalten sich die Gerichte die Möglichkeit, Sonder- und Extremfälle sowie vom Normalfall abweichende Umstände zu berücksichtigen.

Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass der Anspruch aus § 89b HGB nicht im Voraus, das bedeutet nicht im Handelsvertretervertrag, beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Wird dies dennoch im Handelsvertretervertrag vereinbart, ist grundsätzlich die Unwirksamkeit der Klausel die Folge.

Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden.

Der Ausgleichsanspruch beträgt laut dem Gesetz höchstens eine Jahresprovision, gemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre, für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gemessen am Durchschnitt der letzten drei Jahre.  Man sieht schnell, dass es sich durchaus um Beträge im sechsstelligen Bereich handeln kann. Es lohnt sich daher, diese Ansprüch professionell zu verfolgen.

Die genaue Erklärung der Berechnung der Höhe des Anspruchs würde hier den Rahmen sprengen. Aufgrund der Kompliziertheit haben sich „Grundsätze zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ für verschiedene klassische Tätigkeitsfelder von Handelsvertretern herausgebildet, anhand derer relativ einfach aus Tätigkeitsdauer, den einzelnen Jahresprovisionen und diverser Koeffizienten die Höhe des Ausgleichsanspruchs ermittelt werden kann. In den meisten Fällen ist die Anwendung dieser Grundsätze im Handelsvertretervertrag vereinbart.

Ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Handelsrecht kann die Höhe des Anspruchs anhand der Provisionsabrechnungen berechnen und den Anspruch erfolgversprechend geltend machen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Omari, LL.M.