Die Urlaubsgewährung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Unter Erholungsurlaub ist der juristischen Definition nach die zeitweise Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht bei Fortbestand der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung zu verstehen. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist gesetzlich geregelt im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Wie der Name schon sagt, ist der Zweck des Erholungsurlaubes die Erholung des Arbeitnehmers, was dem Schutz der Gesundheit dienen soll.

Urlaubsgewährung ist die Festlegung des Urlaubs auf einen bestimmten Zeitpunkt. Der Arbeitgeber legt auf Verlangen des Arbeitnehmers seinen Beginn und sein Ende fest. Für den Arbeitnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass er vom Arbeitgeber von seiner Arbeitspflicht befreit wurde, ansonsten liegt keine Urlaubsgewährung vor. Fehlzeiten dürfen vom Arbeitgeber nicht nachträglich als Urlaub bezeichnet werden, sondern dieser muss ganz klar definiert und festgelegt sein.

Der Arbeitnehmer muss zunächst seinen Urlaubsanspruch in Form seiner Urlaubswünsche gegenüber dem Arbeitgeber kundtun und somit geltend machen. Der Urlaubswunsch sollte auf einen bestimmten Zeitpunkt gerichtet sein und so rechtzeitig vom Arbeitnehmer gestellt werden, dass der Arbeitgeber genug Zeit hat, entsprechend zu planen. Des Weiteren muss der Urlaubsanspruch erfüllbar sein. Dies ist er nur zu Zeiten, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist - also nicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, gesetzliches Beschäftigungsverbot oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Sollte der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche äußern, so kann der Arbeitgeber den Zeitraum des Urlaubs selbst bestimmen. Tut er dies jedoch nicht, kann dies zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs führen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nur dann einem Arbeitnehmer den Urlaub zu seinem gewünschten Zeitpunkt verweigern, wenn betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer die Vorrang haben vorliegen. Gegen die Verweigerung des Arbeitgebers (den konkret gewünschten) Urlaub zu gewähren, steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Leichtle, LL.M.