Die Unternehmergesellschaft - Gründung

Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht

Für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist es zunächst notwendig, den Vertrag zu entwerfen, der dann der Gesellschaft zu Grunde liegen soll. Dieser Gesellschaftsvertrag sollte möglichst potentielle Streitfälle und Rechtsprobleme bereits vorhersehen und entsprechende Regelungen treffen. So sollte beispielsweise die Frage geklärt werden, was im Fall des Todes  eines Gesellschafters mit dessen Gesellschaftsanteil geschehen soll.

Nach der Fertigung des Gesellschaftsvertrags ist es notwendig, diesen Vertrag beim Notar beurkunden zu lassen. Hierbei müssen im Grundsatz alle Gesellschafter anwesend sein oder sich anwaltlich vertreten lassen. Im Rahmen dieses Notartermins wird auch die Anmeldung des Unternehmens zum Handelsregister durch den Notar beurkundet.

Mit der dem beurkundeten Gesellschaftsvertrag bzw. einer Kopie ist sodann bei einer Bank ein Geschäftskonto zu eröffnen und das Stammkapital einzuzahlen. Zwar genügt für eine UG (haftungsbeschränkt) laut dem Gesetz ein Stammkapital von 1 €, die meisten Notare bestehen jedoch auf einem Mindeststammkapital zwischen 500 € und 1500 €. Hintergrund dieser Forderung ist, dass bei niedrigerem Stammkapital die Gesellschaft regelmäßig bereits durch die Gründungskosten in Insolvenz fallen würde.

Der durch die Bank ausgestellte Einzahlungsbeleg wird dem Notar übersandt, der nach dem Erhalt den Antrag auf Eintragung ins Handelsregister absendet. Üblicherweise wenige Tage bis Wochen später ist die Gesellschaft eingetragen und damit die Haftungsbeschränkung in Kraft. In der Zwischenzeit ist optimalerweise bereits die Steuernummer und optional auch die USt.-ID beantragt worden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Omari, LL.M.