Überblick über die Rechte des Betriebsrats

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Um die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb hinreichend zu gewährleisten, sind die Betriebsräte mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet. Die Betriebsratsrechte können grob in drei Gruppen unterteilt werden. Informationsrechte, Beteiligungsrechte und die „echte“ Mitbestimmung.

Im Rahmen der Informationsrechte ist der Betriebsrat über geplante Maßnahmen zumindest zu informieren. Dies gilt etwa im Rahmen der Einstellung eines leitenden Angestellten.

Vielfach ist das Informationsrecht als (weitergehendes) Anhörungsrecht ausgestaltet. In diesen Fällen ist der Betriebsrat nach erfolgter Information zwingend anzuhören. Ihm wird das Recht eingeräumt, Stellung zu einer Angelegenheit zu nehmen, ohne dass jedoch diese Stellungnahme unmittelbare Auswirkungen auf die beabsichtigte Maßnahme hat. Dies ist zum Beispiel bei einer Anhörung zu Kündigung eines Arbeitnehmers der Fall. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht hat der Betriebsrat hier die Möglichkeit der Stellungnahme. Verweigert der Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsratsanhörung zu einer Kündigung seine Zustimmung, so wird hierdurch diese Kündigung jedoch nicht unwirksam. Es ist allerdings zu beachten, dass sich gegebenenfalls individualrechtliche Ansprüche, zum Beispiel auf Weiterbeschäftigung für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses, aus einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ableiten lassen. Unterlässt der Arbeitgeber die vorgeschriebene Betriebsratsanhörung gänzlich, führt dies sogar zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Neben Informationsrechten hat der Betriebsrat in vielen Fällen das Recht auf aktive Beteiligung in Form eines Beratungsrechts. Beispielsweise ist bei geplanten Betriebsänderungen oder bei Maßnahmen der Personalplanung mit dem Betriebsrat über die Maßnahme aktiv zu beraten. Allerdings umfasst das Beratungsrecht nicht die Pflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat ein gemeinsames Ergebnis zu erreichen. Der Betriebsrat kann im Zweifel lediglich die gemeinsame Beratung verlangen, um etwa seine Ansicht der Situation oder Vorschläge einzubringen. Verweigert der Arbeitgeber die Beratung, obwohl ein Beratungsrecht besteht, kann der Betriebsrat dies gerichtlich einfordern.

Des Weiteren stehen dem Betriebsrat insbesondere bei individuellen Personalmaßnahmen Widerspruchsrechte zu. So kann der Betriebsrat zum Beispiel der Einstellung oder der Versetzung eines Mitarbeiters widersprechen. Ein Arbeitgeber ist in diesen Fällen gezwungen, die Zustimmung des Betriebsrats zur jeweiligen Personalmaßnahme durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, um die Personalmaßnahme tatsächlich umsetzen zu können.

Deutlich weitgehender sind die Rechte des Betriebsrats im Rahmen der „echten Mitbestimmung“. Im Rahmen der echten Mitbestimmung, beispielsweise bei der Festlegung betrieblicher Arbeitzeitregelungen oder Fragen der betrieblichen Vergütungssysteme, ist eine betriebliche Regelung nur unter Mitwirkung des Betriebsrats überhaupt möglich. Der Arbeitgeber kann keine der mitbestimmungspflichtigen Regelungen einseitig festlegen. Können sich die Betriebsparteien in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen, entscheidet eine einzuberufende Einigungsstelle.

Die obigen Erläuterungen sind nicht abschließend. Entsprechende Ausführungen würden den Rahmen sprengen.

LLO Rechtsanwälte berät Sie jederzeit gerne in sämtlichen Fragen hinsichtlich der Betriebsratsrechte und ihrer korrekten Ausübung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Leichtle, LL.M.