Die Abmahnung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, der dem Arbeitnehmer damit konkret eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis vorwirft. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten beide ein Interesse an einer stabilen Zusammenarbeit haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass dem Arbeitgeber vor dem härtesten Mittel, der Kündigung,  noch eine andere Möglichkeit bleibt, die Abmahnung, um auf seinen Arbeitnehmer einzuwirken.
Hierbei hat die Abmahnung drei Funktionen:

  • Zum einen die Hinweisfunktion. Das Fehlverhalten muss dem Arbeitnehmer in klar verständlicher Weise dargelegt werden und zwar in Form einer genauen Schilderung der zu Last gelegten Pflichtverletzung.
  • Des Weiteren die Warnfunktion. Die Abmahnung muss einen eindeutig formulierten Hinweis enthalten, dass einer Wiederholung der Pflichtverletzung weitergehenden arbeitsrechtlichen Schritte auslöst, die bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.
  • Außerdem erfüllt die Abmahnung eine Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion. Die Abmahnung wird der Personalakte des Arbeitnehmers hinzugefügt. Kommt es also zu einer Rechtsstreitigkeit, dient die schriftlich verfasste Abmahnung vor dem Arbeitsgericht als Beweismittel.

Die Abmahnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen, wenngleich dies jedoch vor dem Hintergrund der Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion nicht empfehlenswert ist.
Wurde eine Abmahnung aus unterschiedlichen Gründen zu Unrecht erteilte, hat der Beschäftigte einen Anspruch darauf, dass sie aus der Personalakte entfernt wird. Notfalls ist hierfür auch der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Bei Rechtsfragen und der Erstellung von Abmahnungen unterstützt Sie LLO Rechtsanwälte gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Leichtle, LL.M.