09.01.2013 - LeichtleOmari erstreitet Ausschluss aus dem Betriebsrat – Anmerkungen zum Beschluss des LAG Düsseldorf vom 09.01.2013, Az. 12 TaBV 93/12

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Beschluss des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 09.01.2013, Az. 12 TaBV 93/12

Um die ungestörte und unbeeinflusste Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, sind Betriebsräte sowohl hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes als auch hinsichtlich ihres Betriebsratsamtes stark geschützt.

So ist die Kündigung eines Betriebsrates in der Regel nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen. Selbst wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss das Betriebsratsgremium vor Ausspruch der Kündigung dieser zudem zustimmen. Versagt das Gremium die Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, um rechtswirksam kündigen zu können. Bis zur arbeitsgerichtlichen Ersetzung der Zustimmung kann das zu kündigende Betriebsratsmitglied grundsätzlich sowohl im Betriebsrat als auch im Betrieb seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin vollumfänglich nachgehen. In Fällen in denen das Betriebsratsmitglied offenkundig eine äußerst grobe Arbeitsvertragspflichtverletzung begangen hat – etwa nachweisliche schwere Körperverletzung von Kollegen im Dienst - sollte im Einzelfall jedoch geprüft werden, ob die Tätigkeit dem Betriebsratsmitglied mittels einer einstweiligen Verfügung zumindest bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens untersagt werden kann.

Verletzt das Betriebsratsmitglied durch eine Handlung nicht ausschließlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern vor allem seine Amtspflichten als Betriebsrat, besteht jedoch die Möglichkeit das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausschließen zu lassen. Der Ausschluss setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied eine besonders grobe Pflichtverletzung begangen hat. Außerdem muss durch das Verhalten des Betriebsratsmitglieds die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt worden sein.

Nicht ausreichend ist es zum Beispiel, wenn ein Betriebsratsmitglied ermessensfehlerhaft unverhältnismäßig viel Zeit für Betriebsratstätigkeiten aufwendet. Auch eine mangelnde Kompromissbereitschaft gegenüber dem Arbeitgeber stellt keine ausreichende grobe Pflichtverletzung dar.

Zu einem anderen Ergebnis gelangen die Arbeitsgerichte insbesondere dann, wenn das Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit seinen Arbeitgeber diffamiert und beschimpft. Eine grobe Amtspflichtverletzung wird regelmäßig auch angenommen, wenn ein Betriebsratsmitglied ihm zugewandte Vorteile entgegennimmt, die ausschließlich den Zweck haben, die Amtsführung zu beeinflussen.

Ein weiterer wichtiger Fall ist die Verletzung der den Betriebsratsmitgliedern obliegenden Verschwiegenheitspflichten.  Diesbezüglich haben wir im Januar 2013 einen Beschluss vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erstritten (LAG Düsseldorf, Az. 12 TaBV 93/12). Ein Betriebsratsvorsitzender hatte in einer Betriebsversammlung neue Mitarbeiter als billige Arbeitskräfte bezeichnet und dies dadurch versucht zu verdeutlichen, dass er aus deren Bewerbungsschreiben zitierte. Die Bewerbungsunterlagen waren ihm im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit überlassen worden. Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden als objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtenverletzung gewertet und schloss den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat aus.

Für den Arbeitgeber hat ein rechtskräftiger Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds einen nicht zu verachtenden Nebeneffekt. Das ausgeschlossene Betriebsratsmitglied verliert mit dem Tag des rechtskräftigen Ausschlusses gleichzeitig den besonderen Kündigungsschutz, welcher aus dem Betriebsratsamt erwächst. Plant zum Beispiel der Arbeitgeber unmittelbar nach Rechtskräftigkeit des Ausschlusses des Betriebsratsmitglieds eine Betriebsänderung, mit welcher die betriebsbedingte Kündigung des ausgeschlossenen Betriebsratsmitglieds einhergeht, kann sich das ausgeschlossene Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht mehr auf den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsrat berufen, sondern ist im Rahmen der Sozialauswahl wie jeder andere Mitarbeiter zu bewerten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Tobias Leichtle, LL.M.

 

Pressestimme, u.a.:

http://www.n-tv.de/ratgeber/Bewerbungsunterlagen-sind-tabu-article10451616.html